Das Institut für Interne Revision sieht beim Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetz (ugs. Whistleblower Gesetz) noch deutlichen Verbesserungsbedarf. Neben der verpflichtenden Weiterverfolgung anonymer Hinweise, zählen auch fehlende Strafen bei Nicht-Einrichtung von Meldesystemen und eine Ausweitung auf Themen wie Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung zu den wichtigsten Punkten.
Ende der Woche endet die Begutachtungsfrist für den Entwurf zum Whistleblower Gestetz. Das Institut für Interne Revisionen Österreich (IIA Austria) hat den Gesetzesentwurf unter Einbeziehung juristischer Expertise sowie mit dem Wissen und der praktischen Erfahrung der Internen Revision unter die Lupe genommen. Denn: Die Interne Revision wird eine Schlüsselrolle beim Betrieb der Hinweisgebersysteme spielen.
Gottfried Berger, Vorstandsvorsitzender des Instituts für Interne Revision: „Die Interne Revision ist die geeignetste Stelle für den Betrieb von Whistleblower Systemen. Revisorinnen und Revisoren haben die Kompetenz und das Know-how, wie mit Hinweisen umgegangen werden soll – und müssen bei substanziellen Hinweisen ohnedies für Befragungen eingeschaltet werden. Sie von Anfang an dafür einzusetzen, spart Zeit und kann unter Umständen Gefahren für Unternehmen abwenden.“
Gerade aufgrund dieser zentralen Funktion ist es dem Institut für Interne Revision ein großes Anliegen, dass das Hinweisgeberschutzgesetz möglichst verständlich, vollständig und eindeutig verabschiedet wird. „Wir haben lange auf diesen Entwurf gewartet und sind mit der vorliegenden Fassung im Großen und Ganzen zufrieden – allerdings gibt es noch einige Punkte, die aus unserer Sicht unbedingt verbessert und präzisiert werden müssen“, so Berger.
Hinweise der Whistleblower muss verpflichtend nachgegangen werden
Einer der wichtigsten Verbesserungsvorschläge betrifft die Handhabe von anonymen Hinweisen. Diese werden zwar an mehreren Stellen im Gesetzesentwurf erwähnt – es gibt allerdings nirgends eine klare Verpflichtung für Meldestellen, dass anonymen Hinweisen nachgegangen werden muss. Das IIA Austria ortet in dieser Unschärfe das Risiko, dass das Gesetz von vornherein abgeschwächt wird. „Wir raten dringend, die verpflichtende Weiterverfolgung und, falls nötig, die Setzung von Folgemaßnahmen auch bei anonymen Hinweisen klar festzulegen“, so Gottfried Berger.
Klare Nennung von Mobbing, sexueller Belästigung und Diskriminierung
Auch, was die Geltungsbereiche des HSchG betrifft, sieht das Institut für Interne Revision noch Optimierungsbedarf. Einerseits ist festgelegt, dass Unternehmen ab 50 Personen ein Whistleblowing-Tool einrichten müssen – andererseits fehlt eine Erläuterung dieses Schwellenwerts für Sonderfälle wie Saisonbetriebe oder Unternehmen mit Beschäftigten im In- und Ausland.
Insbesondere empfiehlt das Institut, den Anwendungsbereich auf Taten wie Mobbing, sexuelle Belästigung und Diskriminierung zu erweitern. Dass „strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen“ genannt werden, ist begrüßenswert – geht für das IIA aber nicht weit genug. Auch bei allen „strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen“ (z. B. Untreue und Betrug), bei Verstößen gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen (z. B. Verletzungen der Arbeitszeitgesetze) sowie in den oben genannten Bereichen müsse der Schutz von Hinweisgebern gewährleistet sein.
Fehlende Strafbestimmungen besonders bedenklich
Der Gesetzesentwurf sieht zwar vor, welche Unternehmen und Gemeinden zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems verpflichtet sind – aber keinerlei Strafbestimmungen, falls sie dies unterlassen. Dieser Mangel ist aus Sicht des IIA Austria besonders bedenklich und unverständlich, insbesondere, da etwa für die Behinderung von Hinweisen oder falsche Hinweise Strafen bis zu 20.000 Euro drohen.
Gottfried Berger dazu: „Die Strafandrohung für solche Vergehen ist zwar richtig, das Fehlen von Strafandrohung für das Ignorieren des Gesetzes ist jedoch verheerend. Das könnte dazu führen, dass Unternehmen schon deshalb kein Hinweisgebersystem einrichten, um die Gefahr von Strafen zu vermeiden – schließlich passiert ihnen dezidiert nichts, wenn sie darauf verzichten. Darauf zu setzen, dass Unternehmen ihre Chance auf ein gutes Image erkennen, ist zu wenig. Dass es keine Ahndung gibt, wenn man das Gesetz nicht einhält, führt das Gesetz an sich ad absurdum.“ (pi)